Lasst uns gemeinsam an die Regeln halten!
AUSZUG AUS DER SPORTORDNUNG DER DEUTSCHEN TRIATHLON UNION E.V.
Da uns immer wieder einige Fragen erreichen, erhaltet ihr hier einen kurzen prägnanten Auszug aus der Sportordnung der DTU. Diese Auflistung (Stand: Januar 2022) ist ein Auszug und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Informationen besucht doch gerne die Webseite triathlondeutschland.de
§ 4 Gesundheit
4.1 Teilnehmer an Wettkämpfen gemäß § 2.2 dürfen nur mit entsprechenden gesundheitlichen Voraussetzungen an den Start gehen. Die Verantwortung hierfür trägt jeder Teilnehmer selbst.
4.2 Für Athleten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt: Die Erziehungsberechtigten haben sicherzustellen, dass die Teilnahme nur bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen erfolgt.
§ 6 Umweltschutz
6.1 Die Ausübung der DTU-Sportarten findet überwiegend in der freien Natur statt. Somit fühlen sich die DTU und ihre Landesverbände dem Erhalt und dem Schutz der Umwelt in besonderem Maße verpflichtet. Daher sind die Mitglieder und Wettkampfteilnehmer verpflichtet durch ihr Verhalten und ihre Ausrüstung größstmögliche Rücksichtnahme auf die Umwelt zu nehmen.
§ 7 Grundlagen
7.1 Oberste Grundsätze sind sportliche Fairness und die Einhaltung der in der Satzung der DTU, dieser SpO und den übrigen Ordnungen der DTU niedergelegten Regeln. Es ist verboten, sich unter Verletzung dieser Grundsätze und Regeln Vorteile zu verschaffen.
7.2 Jeder Wettkampfteilnehmer ist für die technische Sicherheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich und hat darauf zu achten, dass sie den Ordnungen der DTU entspricht.
7.3 Athleten dürfen während des Wettkampfes keine Kommunikationsgeräte wie Mobiltelefone, Smart Watches oder Funkgeräte in einer Art und Weise benutzen, die sie vom Wettkampfgeschehen ablenken. „Vom Wettkampfgeschehen ablenken“ beinhaltet - ist jedoch nicht begrenzt auf - Telefonieren, Senden und Empfangen von Textnachrichten, Abspielen von Musik, Verwendung sozialer Medien sowie Fotografieren. Das regelwidrige Benutzen von Kommunikationsgeräten wird mit Disqualifikation geahndet.
7.10 Das Entsorgen von Gegenständen außerhalb von Verpflegungs- oder Wegwerfzonen ist untersagt.